Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirkungscontrollingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.
(2)Absatz 2,Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen
die haushaltsleitenden Organe bei der systematischen Planung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auch hinsichtlich des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt,
die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nach der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 dargestellt sowie die tatsächlichen Ergebnisse beurteilbar werden unddie Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nach der Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BHG 2013 dargestellt sowie die tatsächlichen Ergebnisse beurteilbar werden und
Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, soweit sie nicht unter § 11 Abs. 1a der WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 498/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 fallen, auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.Regelungsvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, soweit sie nicht unter Paragraph 11, Absatz eins a, der WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, fallen, auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169913