Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirkungscontrollingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind erstmals an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bis 28./29. Februar 2014 (Bericht zur internen Evaluierung) sowie bis 31. Mai 2014 (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in Abweichung zu § 6 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Mai 2013 einen Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu übermitteln.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in Abweichung zu Paragraph 6, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Mai 2013 einen Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in Abweichung zu § 7 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Oktober 2013 einen Tätigkeitsbericht der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in Abweichung zu Paragraph 7, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Oktober 2013 einen Tätigkeitsbericht der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gem. § 17 BHG 2013 obliegt den haushaltsleitenden Organen und gilt für alle Regelungsvorhaben, die ab 1. Jänner 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden sowie für rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 für die die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ab 1. Jänner 2013 begonnen wird.Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gem. Paragraph 17, BHG 2013 obliegt den haushaltsleitenden Organen und gilt für alle Regelungsvorhaben, die ab 1. Jänner 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden sowie für rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 für die die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ab 1. Jänner 2013 begonnen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
NOR40131056