Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbau der ganztägigen Schulformen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Grundsätze für die Organisation der schulischen Tagesbetreuung
Die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, die als ganztägige Schulformen geführt werden, soll
an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr angeboten werden,
nötigenfalls durch schulübergreifende oder durch schulartenübergreifende Führung sichergestellt werden und
(bei Bedarf) auch in der verschränkten Form geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40131063