Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.09.2011 bis 08.09.2019 — BGBl. I Nr. 115/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.09.201108.09.2019 BGBl. I Nr. 115/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbau der ganztägigen Schulformen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 115/2011

Außerkrafttretensdatum

08.09.2019

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Berichtslegung, Controlling und Evaluierung

  1. Absatz eins,Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer 3, Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist.
  2. Absatz 2,Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer eins, zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden, an die sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel zu knüpfen hat.
  3. Absatz 3,Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
  4. Absatz 4,Nach drei Jahren ist eine Evaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 6, eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007399

Dokumentnummer

NOR40131067