Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbau der ganztägigen Schulformen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November 2011 gemäß § 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen.Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November 2011 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind und die Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40131069