Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 09.08.2011 — BGBl. II Nr. 248/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute09.08.2011 BGBl. II Nr. 248/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.08.2011BGBl. II Nr. 248/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Zu Paragraph 9, Absatz 10 und 11 FAG 2008

Paragraph 4,

Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit                                          1 41/67,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit                                          1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und
bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit                            2
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit              2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014

Gesetzesnummer

20007405

Dokumentnummer

NOR40131088