Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Text
Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sindWesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Straßenverkehrssicherheitsziele,
die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.
(2)Absatz 2,Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
(3)Absatz 3,Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse und Nivelette).
(4)Absatz 4,Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.Für Vorhaben nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Absatz eins, umfasst.
Schlagworte
Erdrutschgefahr, Überschwemmungsgefahr, BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270407