Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldmarktfondsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich und Bezeichnung
§ 1.Paragraph eins,
Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) sowie Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. a InvFG 2011, die sich als „Geldmarktfonds“ oder „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ bezeichnen oder als solche vermarktet werden, unterliegen dieser Verordnung. Im Prospekt und im Kundeninformationsdokument (KID) ist anzugeben, ob der Investmentfonds ein „Geldmarktfonds“ oder ein „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ ist. Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) sowie Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, Litera a, InvFG 2011, die sich als „Geldmarktfonds“ oder „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ bezeichnen oder als solche vermarktet werden, unterliegen dieser Verordnung. Im Prospekt und im Kundeninformationsdokument (KID) ist anzugeben, ob der Investmentfonds ein „Geldmarktfonds“ oder ein „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013
Dokumentnummer
NOR40131210