Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldmarktfondsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anlegerinformation
§ 2.Paragraph 2,
Den Anlegern ist im Prospekt und im KID eine geeignete Information über das Risiko- und Renditeprofil eines Geldmarktfonds oder eines Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur zur Verfügung zu stellen, damit sich diese über die mit der Investmentstrategie verbundenen spezifischen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40131211