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§ 10 4. DeRiMV

Fassungen
ab 01.09.2011 — BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2011 BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 266/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gesamtrisiko und Absicherungsvorkehrungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Absicherungsvorkehrungen dürfen nur dann in die Berechnung des Gesamtrisikos miteinbezogen werden, wenn sie das mit den Anlagen verbundene Risiko reduzieren oder aufheben und alle folgenden Kriterien erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen sich auf die gleiche Assetklasse beziehen.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen auch unter außergewöhnlichen Marktsituationen (Stresssituationen) wirksam und effizient sein.
    3. Ziffer 3
      Investmentstrategien mit Gewinnerzielungsabsicht dürfen nicht als Absicherungsvorkehrungen betrachtet werden.
    4. Ziffer 4
      Es muss eine nachprüfbare Reduzierung des Risikos auf Ebene des OGAW feststellbar sein.
    5. Ziffer 5
      Allgemeine und spezifische Risiken, die mit derivativen Finanzinstrumenten verbunden sind, müssen neutralisiert werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von den in Absatz eins, genannten Kriterien dürfen derivative Finanzinstrumente, die nur zum Zwecke der Währungssicherung verwendet werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW genettet werden. Diese Währungssicherung darf kein zusätzliches Marktrisiko oder Leverage erzeugen.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131288