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§ 18 4. DeRiMV

Fassungen
ab 01.09.2011 — BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.09.2011 BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 266/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Parameter

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung des absoluten und relativen VaR sind folgende Parameter heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Konfidenzintervall von 99 vH;
    2. Ziffer 2
      Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
    3. Ziffer 3
      effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
    4. Ziffer 4
      vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
    5. Ziffer 5
      Berechnungen mindestens auf täglicher Basis.
  2. Absatz 2,Ein von Absatz eins, Ziffer eins, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Absatz 2, eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131296