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§ 25 4. DeRiMV

Fassungen
ab 01.09.2011 — BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.09.2011 BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 266/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Abschnitt
Qualitative Voraussetzungen beim VaR-Ansatz

Risikomanagement-Funktion

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 3, InvFG 2011 ist die Risikomanagement-Funktion verantwortlich für:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung, Prüfung und Anwendung des VaR-Ansatzes auf täglicher Basis;
    2. Ziffer 2
      Überwachung des Prozesses der Wertermittlung und Zusammensetzung des Referenzportfolios, wenn der OGAW einen relativen VaR-Ansatz verwendet;
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung, dass der VaR-Ansatz laufend dem Portfolio des OGAW angepasst wird;
    4. Ziffer 4
      laufende Validierung des VaR-Ansatzes;
    5. Ziffer 5
      Einführung und Implementierung von Dokumentationsprozessen hinsichtlich der VaR-Limits und der entsprechenden Risikoprofile für jeden einzelnen OGAW; diese sind durch die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat zu genehmigen;
    6. Ziffer 6
      Monitoring und Kontrolle der VaR-Limits;
    7. Ziffer 7
      regelmäßiges Monitoring des Leverage;
    8. Ziffer 8
      regelmäßiges Berichtswesen hinsichtlich des Werts des VaR (einschließlich der Stresstest- und Back-Testing-Ergebnisse) an die Geschäftsleitung.
  2. Absatz 2,Der VaR-Ansatz und die dadurch erzielten Ergebnisse haben einen integralen Bestandteil des täglichen Risikomanagements darzustellen. Zusätzlich müssen die Ergebnisse in den Anlageprozess des Fondsmanagements integriert werden, um das Risikoprofil des OGAW unter Kontrolle und im Einklang mit der Investmentstrategie zu halten.
  3. Absatz 3,Nach der Entwicklung des VaR-Ansatzes ist dieser durch einen unabhängigen Dritten hinsichtlich seines Aufbaus und seiner Funktionalität einer Prüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass alle materiellen Risiken umfasst sind. Die Prüfung hat auch im Anschluss an jede bedeutende Änderung des VaR-Ansatzes durchgeführt zu werden. Eine bedeutende Änderung kann die Veranlagung in ein neues Finanzinstrument, die Verbesserung des VaR-Ansatzes aufgrund von Back-Testing-Ergebnissen oder die Entscheidung, bestimmte Aspekte des VaR-Ansatzes in einer signifikanten Weise zu verändern, sein.
  4. Absatz 4,Die Risikomanagement-Funktion hat eine laufende Validierung des VaR-Ansatzes durchzuführen, um die Genauigkeit der Kalibrierung des VaR-Ansatzes zu gewährleisten. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren und – wenn notwendig – ist der VaR-Ansatz entsprechend anzupassen.
  5. Absatz 5,Eine adäquate Dokumentation im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, InvFG 2011 für den VaR-Ansatz umfasst zumindest:
    1. Ziffer eins
      Die durch den Ansatz abgedeckten Risiken,
    2. Ziffer 2
      die Methodik des Ansatzes,
    3. Ziffer 3
      die mathematischen Annahmen und Grundlagen,
    4. Ziffer 4
      die verwendeten Daten,
    5. Ziffer 5
      die Vollständigkeit und Genauigkeit der Risikobewertung,
    6. Ziffer 6
      die Methoden zur Validierung des Ansatzes,
    7. Ziffer 7
      die Back-Testing-Prozesse,
    8. Ziffer 8
      die Stresstestprozesse,
    9. Ziffer 9
      den Geltungsbereich des Ansatzes und
    10. Ziffer 10
      die operative Durchführung.

Schlagworte

Stresstestergebnis

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131303