Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Ausnahme bei bestimmten Swaps
§ 5.Paragraph 5,
Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Wertentwicklung der vom OGAW in seinem Portfolio gehaltenen Vermögensgegenstände wird gegen die Wertentwicklung anderer Vermögensgegenstände ausgetauscht (Swap).
Das Marktrisiko der getauschten Vermögensgegenstände ist vollständig kompensiert, sodass die Wertentwicklung des OGAW nicht von der Wertentwicklung dieser getauschten Werte abhängig ist.
Das Derivat beinhaltet im Vergleich zu einer Direktanlage weder zusätzliche optionale Eigenschaften noch Leverage-Klauseln oder weitere Risiken.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Dokumentnummer
NOR40131283