Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
19.08.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. III Nr. 130/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.08.201131.12.2012 BGBl. III Nr. 130/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.08.2011BGBl. III Nr. 130/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Multilaterale Vereinbarung M235

nach Abschnitt 1.5.1 ADR

über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften in Spalte (12) und (14) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR, dürfen
    1. Litera a
      Heizöl schwer (Heizöl S), welches unter
      • Strichaufzählung
        UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe römisch drei, oder
      • Strichaufzählung
        UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe römisch drei, einzustufen ist,
      und
    2. Litera b
      Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe römisch drei, einzustufen ist,
    3. Sub-Litera, i, n
      Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden.
    4. Absatz 2,
      Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
      „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M 235)“.
  2. Absatz 3,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20007430

Dokumentnummer

NOR40131391