Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.08.2011 bis 21.08.2015 — BGBl. II Nr. 284/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.08.201121.08.2015 BGBl. II Nr. 284/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.08.2011BGBl. II Nr. 284/2011

Außerkrafttretensdatum

21.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Artikel 103 g, a, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,, die nicht selbst Anträge stellen.
  3. Absatz 3,Soweit Antragstellerinnen oder Antragstellern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist der AMA die UID-Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

26.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

20007432

Dokumentnummer

NOR40131429