Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:
frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie
frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2)Absatz 2,Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
NOR40131424