Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
NOR40131428