Rechtstracker.at

Anl. 24 WVO

Fassungen
23.03.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 81/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2423.03.201231.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 81/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019
Anl. 2401.01.201222.03.2012 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 24

Inkrafttretensdatum

23.03.2012BGBl. II Nr. 81/2012

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anhang 14 zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Abteilung IV/W2 – Schifffahrtspolizei

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien

Fax: +43 (0)1 71162-656 5999

e-mail: w2@bmvit.gv.at

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

gemäß Paragraph 18, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraphen eins Punkt 23, und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung

Damit die Behörde ihrer Verpflichtung, von der Veranstaltung möglicherweise betroffenen Anrainern oder anderen Nutzern der Wasserstraße eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, nachkommen kann, ist der Antrag gemäß Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins, WVO spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin einzureichen. Wird diese Frist unterschritten, hat der Antragsteller gemäß Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer 4, WVO zustimmende Stellungnahmen der Stellen einzuholen, denen gemäß Ziffer 3, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, und der Behörde vorzulegen.
Es wird außerdem empfohlen, den geplanten Ablauf der Veranstaltung noch vor Abfassung des Antrages mit der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/binnen/aut/schifffahrtsaufsicht.html) abzustimmen.

Antragsteller:

 

Name bzw. Firma, Organisation:

...............................................................................................

Name des Ansprechpartners:

...............................................................................................

Straße und Hausnummer:

...............................................................................................

PLZ und Ort:

...............................................................................................

Telefon (wenn möglich mobil):

...............................................................................................

Fax:

...............................................................................................

e-mail:

...............................................................................................

Kontaktperson bei der Veranstaltung (Veranstaltungsleiter), falls bereits bekannt

Name:

...............................................................................................

Mobiltelefon:

...............................................................................................

Angaben zur Veranstaltung:

 

Bezeichnung der Veranstaltung:

 

Datum [dd.mm.jjjj]: ...................................

Uhrzeit [hh:mm]: .....................................

von ......................... bis ..............................

von .......................... bis ...........................

oder:

 

□ ausführlicher Zeitplan siehe Beilage

 

Ort: ..............................................................

von Strom-km ................. bis .....................

Ufer:

□ rechtes

□ linkes

bis zu einem Abstand von .............. m vom Ufer

 

□ gesamte Strombreite

Beschreibung der Veranstaltung:

...........................................................................................................................

Lageplan des vorgesehenen Veranstaltungsbereichs:

Bitte legen Sie nach Möglichkeit einen Lageplan bei, auf dem der vorgesehene Veranstaltungsbereich eingezeichnet ist. Als Grundlage dafür wird die elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland-ECDIS empfohlen, die ebenso wie eine passende Viewer-Software gratis unter

http://www.doris.bmvit.gv.at/inland_ecdis/downloads/inland_ecdis_standard_20/

zum Download zur Verfügung steht.

Alternativ können Sie selbstverständlich auch andere Kartensysteme wie zB Google Maps

(maps.google.at) oder die geographischen Informationssysteme der Bundesländer (NÖ:

www.intermap1.noel.gv.at/webgisatlas/ OÖ: www.doris.ooe.gv.at/ Wien:

http://www.wien.gv.at/stadtplan/) verwenden.

 

Ja

Nein

1.           Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt

 

 

2.           Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden)

 

 

3.           Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt

 

 

4.           Es werden Schifffahrtssperren beantragt

 

 

5.           Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt

 

 

6.           Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren)

 

 

7.           Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden.

 

 

8.           Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt

 

 

9.           Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...)

 

 

10.         Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten

 

 

11.         Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht

 

 

12.         Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf

 

 

13.         Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert

 

 

14.         Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet

 

 

15. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraphen 2 Punkt 01 und 2 Punkt 02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung)

 

 

16. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (Paragraphen 2 Punkt 01 und 2 Punkt 02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten)

 

 

17. Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (Paragraphen 6 Punkt 01 bis 6 Punkt 37 und 16 Punkt 01 bis 16 Punkt 05) sind erforderlich

 

 

18. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (Paragraphen 6 Punkt 35 und 16 Punkt 03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen)

 

 

19. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (Paragraphen 6 Punkt 37 und 16 Punkt 04) sind erforderlich

 

 

20.         Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt

HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26.

 

 

21.         Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt.

 

 

22.         Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet

 

 

23.         Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten))

 

 

24. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (Paragraph 20 Punkt 05,) sind erforderlich

 

 

25. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (Paragraphen 40 Punkt 01 bis 41 Punkt 02) sind erforderlich

 

 

26.         Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden

ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit – Bezirksverwaltungsbehörde

 

 

27.         Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht

Eingesetzte Feuerwerkskörper:

Kategorie  F2 [ ]      F3 [ ]      F4 [ ]

gemäß Pyrotechnikgesetz 2010

größter Mindestsicherheitsabstand: ... m

 

 

28.        Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben)

 

 

29. Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, der WVO angegebenen Zwecke befahren werden.

 

 

30.         Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt

 

 

31.         Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden.

 

 

32.         Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben.

 

 

Bitte legen Sie zu allen mit „ja“ beantworteten Punkten genaue Informationen bei.

Datum: .....................................

..............................................................................................................

Unterschrift (für Anträge, die per Fax oder per Post eingebracht werden)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40137356