Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1004Paragraph 1004
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 10.04Paragraph 10 Punkt 04
Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.03 Z 1 genannten Altöle- und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Paragraph 10 Punkt 03, Ziffer eins, genannten Altöle- und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
Es ist verboten,
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
an Bord Abfälle zu verbrennen;
öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle nach § 10.03 Z 1 in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle nach Paragraph 10 Punkt 03, Ziffer eins, in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
In Österreich können Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.In Österreich können Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Ziffer eins und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131634