Rechtstracker.at

§ 1104 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110401.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1104

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 04

Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. Ziffer eins
    Die Besatzungsliste (Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera c,) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeugs, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeugs, den Namen und Hauptwohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
    1. Litera a
      laufende Nummer,
    2. Litera b
      Familienname,
    3. Litera c
      Vornamen,
    4. Litera d
      Geburtsdatum,
    5. Litera e
      Geburtsort,
    6. Litera f
      Staatsangehörigkeit,
    7. Litera g
      Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
    8. Litera h
      Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
    9. Litera i
      Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
    Die Besatzungsliste ist vom Schiffsführer zu unterzeichnen; sie kann zusätzlich in den Sprachen der Staaten, deren Grenzen bei der Reise überschritten werden, ausgefertigt werden.
  2. Ziffer 2
    Das Schiffstagebuch (Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera d,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
    1. Litera a
      die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 12 angegebenen Symbole zu verwenden;
    2. Litera b
      zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeugs, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
    3. Litera c
      Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
    4. Litera d
      Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
    5. Litera e
      Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
    6. Litera f
      Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
    7. Litera g
      Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Litera a,) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 11 Punkt 06,
    Werden zugelassene Fahrtschreiber verwendet, müssen die von solchen Geräten aufgezeichneten Angaben im Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das Schiffstagebuch ist vom Schiffsführer täglich zu unterzeichnen; es muss während der ganzen Dauer einer Reise an Bord mitgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Fahrzeuge mit ausländischem Heimat- oder Registerort, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimat- bzw. Registerstaates führen.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten für Fahrzeuge mit österreichischem Heimat- oder Registerort auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (Paragraph 0.01 Ziffer 3, Litera a,) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Ausstellungsdatum, Registerort, Heimatort

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131640