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§ 120 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12001.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 20

Überwachung

  1. Ziffer eins
    Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.
  2. Ziffer 2
    Die Bediensteten der zuständigen Behörden können unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsvorschriften Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn
    1. Litera a
      das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
    2. Litera b
      das Fahrzeug den Bestimmungen von Paragraph eins Punkt 07, nicht entspricht,
    3. Litera c
      die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von Paragraph eins Punkt 08, nicht entsprechen,
    4. Litera d
      wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131521