Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1602Paragraph 1602
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.02Paragraph 16 Punkt 02
Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 verboten.Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 09 und 11 Punkt 10 verboten.
Unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.Unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 09 und 11 Punkt 10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch Paragraph 15 Punkt 02,) gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131654