Rechtstracker.at

§ 202 WVO

Fassungen
23.03.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 81/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20223.03.201231.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 81/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019
§ 20201.01.201222.03.2012 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

23.03.2012BGBl. II Nr. 81/2012

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 2 Punkt 02

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

  1. Ziffer eins
    An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. Litera a
      ihr Name oder ihre Devise;
    2. Litera b
      der Name und die Anschrift des Eigentümers.
  2. Ziffer 2
    Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Ziffer eins, Litera a, muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.
  3. Ziffer 3
    Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  4. Ziffer 4
    An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012

Schlagworte

Innenseite

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40137335