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§ 3001 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 300101.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3001

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Teil, Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

Paragraph 30 Punkt 01

Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. Ziffer eins
    Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  2. Ziffer 2
    Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
    1. Litera a
      in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
    2. Litera b
      abweichend von Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer 2, die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins, zu beachten.
  4. Ziffer 4
    Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 08, Ziffer 5, gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  6. Ziffer 6
    Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  7. Ziffer 7
    Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: Paragraphen eins Punkt 01, Litera a, Ziffer 11 und Litera d, Ziffer 2, eins Punkt 08, 2 Punkt 01, 3 Punkt 20, 3 Punkt 22, 3 Punkt 23, 3 Punkt 27, 5 Punkt 02, 6 Punkt 21, 6 Punkt 28, Ziffer 13, Litera i,, 6.28a, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 11.01, 11.02 Ziffer eins und 2, 11 Punkt 03, 11 Punkt 05, 11 Punkt 07 Ziffer eins bis 4, 11 Punkt 08 Ziffer eins bis 11, 11 Punkt 09, 11 Punkt 10, 16 Punkt 03, 16 Punkt 04, 20 Punkt 01 Ziffer eins, 2 und 4 sowie des 6. Teils.
  8. Ziffer 8
    Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
    1. Litera a
      Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
    2. Litera b
      Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des Paragraph 6 Punkt 04, Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

Schlagworte

Wehrarm, Ladeplatz, Ladestelle, Löschstelle, Anlegestelle

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131667