Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.04Paragraph 3 Punkt 04
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131534