Rechtstracker.at

§ 309 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30901.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 09

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. Ziffer eins
    Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
    Bei Nacht:
    1. Litera a
      zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;
    2. Litera b
      die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,;
    3. Litera c
      ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.
    Bei Tag:
    Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
  2. Ziffer 2
    Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
    Bei Nacht:
    statt der Topplichter nach Ziffer eins, Litera a, drei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Ziffer eins, Litera a,
    Bei Tag:
    Den Zylinder nach Ziffer eins,
    Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb manövriert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser Fahrzeuge.
  3. Ziffer 3
    Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Ziffer eins und 2 müssen führen:
    Bei Nacht:
    ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist.
    Bei Tag:
    einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
    Wenn jedoch
    1. Litera a
      die Länge eines Anhanges des Verbandes 110 m überschreitet, muss er bei Nacht zwei Lichter führen, und zwar eines auf dem Vorschiff und eines auf dem Hinterschiff;
    2. Litera b
      der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
    Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
  4. Ziffer 4
    Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Ziffer 3, führen:
    Bei Nacht:
    das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
    Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
  5. Ziffer 5
    Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach den Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  6. Ziffer 6
    Wenn die Fahrzeuge nach Ziffer 3, Seeschiffe sind, die direkt von See kommen oder in See stechen, dürfen sie führen:
    Bei Nacht:
    anstatt des weißen Lichts die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,
    Bei Tag:
    den gelben Ball.
  7. Ziffer 7
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Schlagworte

Schubverband

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131539