Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 317Paragraph 317
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.17Paragraph 3 Punkt 17
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Tag:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131547