Rechtstracker.at

§ 320 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32001.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. B Bezeichnung beim Stillliegen

Paragraph 3 Punkt 20

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. Ziffer eins
    Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 22 und 3 Punkt 25, führen:
    Bei Nacht:
    ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m. Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
    Bei Tag:
    einen schwarzen Ball an einer geeigneten Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegen.
  2. Ziffer 2
    Ein Verband, der vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegt, muss führen:
    Bei Nacht:
    auf jedem Fahrzeug des Verbandes ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht an einer geeigneten Stelle und in einer Höhe von mindestens 4 m. Die Gesamtanzahl der Lichter zur Bezeichnung der Leichter darf auf vier beschränkt werden, vorausgesetzt, die Umrisse des Verbandes sind klar gekennzeichnet.
    Bei Tag:
    einen schwarzen Ball auf dem Fahrzeug an der Spitze des Verbandes oder auf den äußeren Fahrzeugen an der Spitze des Verbandes und gegebenenfalls auf dem Schubschiff.
  3. Ziffer 3
    Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Ziffer eins und 2 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
    1. Litera a
      das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    2. Litera b
      das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
    3. Litera c
      das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;
    4. Litera d
      im Donauraum ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt.
  5. Ziffer 5
    In Österreich braucht die Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 3 außer in den in Ziffer 4, genannten Fällen nicht geführt werden von
    1. Litera a
      Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht und von der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
    3. Litera c
      Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.

Schlagworte

Vorschiff

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131550