Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 323Paragraph 323
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.23Paragraph 3 Punkt 23
Bezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:Unbeschadet der besonderen Auflagen nach Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.In diesem Fall gilt Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,
In Österreich brauchen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, abweichend von Z 1 keine Lichter führen.In Österreich brauchen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, abweichend von Ziffer eins, keine Lichter führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40131553