Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 327Paragraph 327
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Besondere Zeichen3. Abschnitt, Besondere Zeichen
§ 3.27Paragraph 3 Punkt 27
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:
Bei Nacht und Tag:
Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Rettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Außerhalb von Österreich und in den Grenzstrecken dürfen Feuerlöschboote im Hilfeleistungseinsatz und Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörden an Stelle des roten ein blaues gewöhnliches Funkellicht führen.
Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.
In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 5, angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 2, führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131557