Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 334Paragraph 334
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.34Paragraph 3 Punkt 34
Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Nacht:
drei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere und untere Licht rot und das mittlere Licht weiß, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
Bei Tag:
einen schwarzen Ball, einen schwarzen Doppelkegel und einen schwarzen Ball, den Doppelkegel in der Mitte, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Ziffer eins, zusätzlich zur Bezeichnung nach Ziffer eins, führen:
Bei Nacht:
zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;
Bei Tag:
zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.
Die in dieser Ziffer genannten Lichter, Bälle und Doppelkegel müssen in einem Abstand von mindestens 2 m und auf keinen Fall höher als das untere Licht oder der untere Ball nach Z 1 dieses Paragraphen geführt werden.Die in dieser Ziffer genannten Lichter, Bälle und Doppelkegel müssen in einem Abstand von mindestens 2 m und auf keinen Fall höher als das untere Licht oder der untere Ball nach Ziffer eins, dieses Paragraphen geführt werden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.
Schlagworte
Kabelverlegung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131564