Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4013Paragraph 4013
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.13Paragraph 40 Punkt 13
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).Abweichend von Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer eins bis 3 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer 4,).
Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40131682