Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 407Paragraph 407
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 4.07Paragraph 4 Punkt 07
Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS)
Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, dürfen nur dann ein Automatisches Identifikationssystem (AIS) benutzen, wenn sie mit einem Inland-AIS-Gerät, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, ausgerüstet sind. Diese Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein.
Kleinfahrzeuge, die AIS benutzen, müssen darüber hinaus mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Fahrzeuge dürfen nur dann AIS benutzen, wenn die in das AIS-Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen.
In Österreich gilt § 14.01.In Österreich gilt Paragraph 14 Punkt 01,
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131575