Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 503Paragraph 503
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 5.03Paragraph 5 Punkt 03
Benutzung von Schifffahrtszeichen und Wasserstraßenbezeichnungen
Die zuständigen Behörden müssen nicht alle Zeichen der Anlagen 7 und 8 verwenden und müssen Zeichen und Bezeichnungen, die sie nicht verwenden, in ihren Regelungen nicht anführen.
Wenn keine Zeichen und Bezeichnungen vorhanden sind, müssen Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle Maßnahmen gemäß § 1.04 ergreifen.Wenn keine Zeichen und Bezeichnungen vorhanden sind, müssen Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle Maßnahmen gemäß Paragraph eins Punkt 04, ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131578