Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 601Paragraph 601
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Kapitel
Fahrregeln6. Kapitel, Fahrregeln
1. Abschnitt
Allgemeines1. Abschnitt, Allgemeines
§ 6.01Paragraph 6 Punkt 01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
„Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a, und b genannter Weise nähern.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131579