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§ 603a WVO

Fassungen
03.01.2017 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 6/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 603a03.01.201731.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 6/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019
§ 603a01.01.201202.01.2017 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 603 a

Inkrafttretensdatum

03.01.2017BGBl. II Nr. 6/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 03 a

Kreuzen

  1. Ziffer eins
    Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  2. Ziffer 2
    Ziffer eins, gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 6 Punkt 13, 6 Punkt 14, und 6.16.
  3. Ziffer 3
    Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Ziffer eins, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
    Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.
  4. Ziffer 4
    Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Ziffer eins, einander wie folgt ausweichen:
    1. Litera a
      wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
    2. Litera b
      wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
    3. Litera c
      wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
    Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.
  5. Ziffer 5
    In Österreich muss abweichend von Ziffer eins, 3 und 4 das Fahrzeug, das nahe am Rand des gekennzeichneten Fahrwassers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40190096