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§ 608 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60801.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 608

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 08

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. Ziffer eins
    Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ bestimmt sind (z. B. im Donauraum),
      • Strichaufzählung
        müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
    2. Litera b
      auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ nicht bestimmt sind,
      • Strichaufzählung
        gelten die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 07,
  2. Ziffer 2
    Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
    1. Litera a
      das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
    2. Litera b
      die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)
    angezeigt.
    Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
  3. Ziffer 3
    Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Ziffer 2, eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131588