Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 608Paragraph 608
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.08Paragraph 6 Punkt 08
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ bestimmt sind (z. B. im Donauraum),
müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ nicht bestimmt sind,
gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 6.07.gelten die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 07,
Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Ziffer 2, eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131588