Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 611Paragraph 611
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.11Paragraph 6 Punkt 11
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins, besteht:
ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.In Österreich gelten Überholverbote gemäß Ziffer eins, nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131591