Rechtstracker.at

§ 624 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62401.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 624

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Abschnitt, Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

Paragraph 6 Punkt 24

Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 6 Punkt 07,
  2. Ziffer 2
    Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
    1. Litera a
      das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. Litera b
      das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

Schlagworte

Brückenöffnung

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131606