Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 627Paragraph 627
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.27Paragraph 6 Punkt 27
Durchfahren der Wehre
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131609