Rechtstracker.at

§ 628a WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628a01.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 28 a

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. Ziffer eins
    Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Zeichen bedeuten:
    1. Litera a
      zwei rote Lichter übereinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
    2. Litera b
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
    3. Litera c
      das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
      Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
    4. Litera d
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
      Einfahrt erlaubt.
  2. Ziffer 2
    Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
    1. Litera a
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
      Ausfahrt verboten;
    2. Litera b
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
      Ausfahrt erlaubt.
  3. Ziffer 3
    Ein oder beide rote Lichter nach den Ziffer eins, und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Ziffer eins, und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
  5. Ziffer 5
    In Österreich haben Kleinfahrzeuge an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
    Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
  6. Ziffer 6
    In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.

Schlagworte

Lichtzeichen, Einfahrt

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131611