Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 629Paragraph 629
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.29Paragraph 6 Punkt 29
Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, haben Vorrang bei der Schleusung:
Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.17.Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach Paragraph 3 Punkt 17,
Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.
In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:In Österreich haben abweichend von Ziffer eins, ein Vorrecht auf Schleusung:
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrzeuge gemäß Z 1 lit.b;Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, Litera b,;
Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr und
andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012
Schlagworte
Bergschleusung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40137336