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§ 631 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63101.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 631

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 31

Schallzeichen beim Stillliegen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, oder nach Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen oder folgende Schallzeichen geben:
    1. Litera a
      „eine Gruppe von Glockenschlägen“, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
    2. Litera b
      „zwei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
    3. Litera c
      „drei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
    Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  2. Ziffer 2
    Bei einem Schubverband gilt Ziffer eins, nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Ziffer eins, für das Schleppboot und den letzten Anhang.
  3. Ziffer 3
    Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131614