Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 703Paragraph 703
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.03Paragraph 7 Punkt 03
Ankern
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Ziffer eins, Litera a, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle
das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131623