Rechtstracker.at

§ 707 WVO

Fassungen
01.01.2012 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70701.01.201231.01.2019 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 707

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 289/2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 07

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

  1. Ziffer eins
    Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
    1. Litera a
      10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führt;
    2. Litera b
      50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führt;
    3. Litera c
      100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, führt.
    Führen Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände eine unterschiedliche Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach den Vorschriften für die höchste Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln.
  2. Ziffer 2
    Die Verpflichtung nach Ziffer eins, Litera a, gilt nicht
    1. Litera a
      für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, entsprechen.
  3. Ziffer 3
    In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.

Schlagworte

Schubverband

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131627