Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 707Paragraph 707
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.07Paragraph 7 Punkt 07
Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führt;
50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führt;
100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, führt.
Führen Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände eine unterschiedliche Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach den Vorschriften für die höchste Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln.
Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nichtDie Verpflichtung nach Ziffer eins, Litera a, gilt nicht
für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, entsprechen.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131627