Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.2013 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 371/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.01.201313.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 371/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019
Anl. 308.09.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 371/2012

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anhang 3 Gebührentarif Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben: römisch eins. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

1

Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung)

152,60

26,20

2

Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß Paragraph 18, Pflanzenschutzgesetz 2011

152,60

26,20

3

Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren

178,80

26,20

4

Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß Paragraphen 13, oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011

52,40

26,20

5

Ausstellung eines Austauschpasses gemäß Paragraph 17, Pflanzenschutzgesetzes 2011

52,40

26,20

römisch zwei. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011:

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Grundgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

6

Durchführung einer Untersuchung

104,80

26,20

7

Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt

26,20

26,20

8

Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung

26,20

0

9

Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß Paragraph 35, Pflanzenschutzgesetz 2011

178,80

26,20

10

Durchführung einer Beschau gemäß Paragraph 35, Pflanzenschutzgesetz

52,40

26,20

römisch drei. Besondere Gebührenbestimmungen

Tarif-post

Art der Tätigkeit

Auswirkungen auf die Gebühren

Betroffene Ziffern

11

Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, Pflanzenschutzgesetz 2011)

Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

römisch eins., römisch zwei.

12

Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers

Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 %

römisch eins., römisch zwei., römisch drei.

13

Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 6, erster Satz der Pflanzenschutzverordnung

Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren

römisch eins., römisch zwei., römisch drei.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 371/2012

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40143206