Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
3. Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, dass keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt..
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40131736