Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
08.09.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1308.09.201113.12.2019 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Untersuchungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
    3. Ziffer 3
      ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß Paragraph 41, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß Paragraph 14, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131737