Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
08.09.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1408.09.201113.12.2019 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Leitlinien für Untersuchungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
    2. Ziffer 2
      für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung. Erforderlichenfalls sind weitere Informationen zu erheben. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet und in eine Landkarte eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
    1. Ziffer eins
      das Gebiet um den Beobachtungspunkt muss ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      im Allgemeinen muss der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.
  4. Absatz 4,Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig misst. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.
  5. Absatz 5,Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
    1. Ziffer eins
      eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere von dem jeweiligen Schadorganismus hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
    3. Ziffer 3
      eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind, zu umfassen. In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.
  6. Absatz 6,Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.
  7. Absatz 7,Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in Paragraph 12, angeführten Bedingungen zu erfüllen.

Schlagworte

Längengrad, Niederschlagswert

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131738